Satzung
Diese überarbeitete Satzung der Dorfgemeinschaft ist beim Amtsgericht Hannover zur Registrierung eingereicht.
Stand: 30.06.2010
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Barksen e.V.“ mit Sitz in Hessisch Oldendorf Ortsteil Barksen.
(2) Die Dorfgemeinschaft Barksen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ihre Organe sollen in Anbetracht der demografischen und ökologischen Entwicklung Ansprechpartner und Bindeglied zu den Dorfbewohnern und der Stadtverwaltung sein.
Der Verein setzt sich ein für das Fortentwickeln und Festigen des Gemeinschaftsgedankens sowie das Erhalten und Verbessern der natürlichen Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen in der Ortslage und in der Flur mit der Maßgabe zur Nachhaltigkeit; dazu sollen alle gesellschaftlichen Gruppen im Ortsbereich informiert und eingebunden werden.
(3) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch
a) eigene Veranstaltungen zur Förderung der örtlichen und heimatlichen Traditionen und Gebräuche bzw. Beteiligung an Veranstaltungen anderer Vereine oder Gruppen;
b) Förderung von Kultur, Gemeinwohl und Gemeinschaftssinn;
c) Nutzung zeitgemäßer Medien – insbesondere die der Stadt Hessisch Oldendorf – als Forum zur Information und Kommunikation sowie für Vereinszwecke, z.B. Veranstaltungs- oder Veranstaltungskalender;
d) Betrieb der Schutzhütte am Bolzplatz nach Auftrag des Eigentümers, der Stadt Hessisch Oldendorf;
e) Bereitstellen von Räumlichkeiten einschl. Gerätschaften und sanitären Einrichtungen für Gruppen aus dem Ort oder der näheren Umgebung, soweit deren Aktivitäten dem Vereinszweck nicht zuwiderlaufen;
f) besondere Förderung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche;
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 3 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, durch Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er wird vom Vereinsvorstand auf Wunsch schriftlich bestätigt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder eine Beitragsbe-freiung beschließen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten einzeln den Verein nach innen und außen.
(2) Die Aufgaben und Rechte der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstands werden in der Vereinsordnung näher beschrieben.
§ 6 Erweiterter Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Kassierer und je einem Stellvertreter.
(2) Der Hüttenwart wird durch den Vorstand bestimmt und eingesetzt.
(3) Aus besonderem Grund kann je ein delegiertes Vorstandsmitglied der örtlichen Vereine in den Erweiterten Vorstand eingeladen werden.
(4) Der Erweiterte Vorstand hat Stimmrecht bei Abstimmungen zu § 1(3).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, die Neuwahl des Vorstandes zu den §§ 5 und 6 alle zwei Jahre. Findet sie erst nach Ablauf der Amtszeit statt, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einladung enthält auch die Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn es das besondere Interesse des Vereins erfordert oder von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.
(5) Beschlüsse in einer Versammlung erfordern die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 10 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hessisch Oldendorf zur Verwendung bei heimatpflegerischen Maßnahmen.